Im Umfang von weiteren CHF 12'400.00 kam es am 25. Februar 2021 zu keiner Geldübergabe (siehe dazu E. 17.1.2 nachfolgend). Der Beschuldigte 1 handelte klarerweise als Mittäter. Sein Tatbeitrag war sine qua non für die Vollendung des Delikts. Es brauchte jemanden, der bei der Zivilklägerin das Geld abholt, ansonsten es zu keiner Vermögensdisposition und Vermögens-