BGE 143 IV 302 E. 1.4.1 und BGE 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2) vorgeworfen werden kann. Die Täuschung hatte sodann (kausal) zur Folge, dass sich die Zivilklägerin in einem Irrtum über die tatsächlichen Begebenheiten befand und in diesem Irrtum (kausal) Geldbezüge im Gesamtumfang von CHF 60'400.00 tätigte sowie die Geldbeträge an Personen aushändigte, die zu keiner Zeit über einen Rückzahlungswillen verfügten. Dadurch erlitt die Zivilklägerin unmittelbar einen Vermögensschaden im obgenannten Umfang. Im Umfang von weiteren CHF 12'400.00 kam es am 25. Februar 2021 zu keiner Geldübergabe (siehe dazu E. 17.1.2 nachfolgend).