18 409 f.). Die Zivilklägerin wurde über die Identität der Anrufer (angebliche Mitarbeiter der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft), über den Grund der Kontaktaufnahme und die ihr erteilten Anweisungen (angebliche Ermittlung gegen die Bank, welche die Mitarbeit der Zivilklägerin bzw. Geldbezüge erforderlich machten) sowie über den Rückzahlungswillen der Anrufer (angebliche Rückgabe des bezogenen Geldes nach Abschluss der Ermittlungen) getäuscht.