Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es sich bei der bandenmässigen Tatbegehung gar um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.3. mit Hinweisen). Bei der Geldwäscherei besteht – anders als beispielsweise beim Diebstahl und Raub, bei denen die Mindeststrafe bei der bandenmässigen Tatbegehung gegenüber dem Grundtatbestand deutlich erhöht ist – kein Anlass für eine restrikti-