Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Für die Bejahung des Vorsatzes ist wesentlich, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Der Täter muss mithin zumindest in Kauf nehmen, dass, sobald er sich für die Begehung von Bandendelikten mit einem oder mehreren Tätern zusammenschliesst, sein Handeln als bandenmässig angesehen wer-