Vielmehr muss dieser Vorsatz durch das Vorliegen einer etwaigen Rollenverteilung oder gemeinsamen Planung begründet werden (zum Ganzen KRONENBERG, Der Bandenbegriff im schweizerischen Strafrecht, forumpoenale 1/2011 S. 50 ff.; mit Hinweisen, insb. auf BGE 135 IV 158). Um das qualifizierte Merkmal der Bande zu erfüllen, muss der Täter vorsätzlich handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des konkreten Delikts und die besonderen Kriterien der Bande beziehen. Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein.