Die Annahme der Bandenmässigkeit setzt zudem eine gewisse Stabilität ihres Mitgliederbestandes voraus, weil sich die Beteiligten ja gerade darüber einig sein müssen, die zukünftigen Delikte gemeinsam zu begehen. Dieser Wille zur gemeinschaftlichen Verübung von mehreren Straftaten kann nicht gestützt darauf angenommen werden, dass die Täter gemeinsam und auf ähnliche Weise mehrere Delikte in enger örtlicher und zeitlicher Nähe verübten. Vielmehr muss dieser Vorsatz durch das Vorliegen einer etwaigen Rollenverteilung oder gemeinsamen Planung begründet werden (zum Ganzen KRONENBERG, Der Bandenbegriff im schweizerischen Strafrecht, forumpoenale 1/2011 S. 50 ff.;