22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. In Gehilfenschaft handelt nach Art. 25 StGB, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet.