305bis Ziff. 1 StGB schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB u.a. vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (Bst. b). Ein Versuch liegt nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor,