15.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft wandte gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ein, der Beschuldigte 2 habe bei der Tatausführung entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht in Gehilfenschaft, sondern mittäterschaftlich gehandelt. Er habe gewusst, dass er sich an etwas Illegalem beteilige und sich dem Tatplan als Mittäter angeschlossen. Zudem hätte er die Aufträge auch in Zukunft weiter ausgeführt und sei damit – wie der Beschuldigte 1 – des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen (zum Ganzen pag. 18 866).