15.2 Beschuldigter 2 Rechtsanwalt D.________ wandte für den Beschuldigten 2 gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ein, der Beschuldigte 2 habe weder in Gehilfenschaft noch mittäterschaftlich gehandelt, sondern sei ein mittelbares Werkzeug gewesen und zurecht davon ausgegangen, sich an etwas Legalem zu beteiligen. Er sei folglich mangels Vorliegens der Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands vollumfänglich freizusprechen (zum Ganzen pag. 18 862). 15.3 Generalstaatsanwaltschaft