42 nen Chef gefragt habe, ob er die Aufträge ausführen dürfe, was dieser bejaht habe. Schliesslich habe er nicht gewusst, dass es sich beim Geld der Zivilklägerin um deliktisches Geld handelt und er mit der Einzahlung desselben in Bitcoin-Automaten dessen Einziehung vereitelt. Im Ergebnis sei er mangels Vorliegens der Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands vollumfänglich freizusprechen (zum Ganzen pag. 18 857 f.). 15.2 Beschuldigter 2 Rechtsanwalt D.__