bzw. die Rückgabe derselben an die Zivilklägerin erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. III. Rechtliche Würdigung 15. Vorbringen der Parteien 15.1 Beschuldigter 1 Rechtsanwalt B.________ brachte für den Beschuldigten 1 gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Wesentlichen vor, der Beschuldigte 1 sei das Werkzeug bzw. der Tatmittler des mittelbaren Täters «U.________» gewesen, der das Geschehen im Hintergrund gelenkt habe. Weiter habe der Beschuldigte 1 nicht fahrlässig gehandelt, zumal er keine Sorgfaltspflicht verletzt, sondern vielmehr sei-