Nach dem Gesagten ist für die Kammer ergänzend zum bereits als erstellt erachteten Sachverhalt (E. 10 oben) erwiesen, dass der Beschuldigte 2 die Zivilklägerin bei den Übergaben nie sah und jeweils im Auto wartete, als der Beschuldigte 1 am Domizil der Zivilklägerin ausstieg und das Geld in Empfang nahm. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 von Beginn an und der Beschuldigte 2 ab der Einzahlung am Bitcoin-Automaten am 23. Februar 2021 wussten, dass sie mit ihren Handlungen an einer kriminellen Machenschaft teilnehmen, welche die Zivilklägerin in ihrem Vermögen schädigt und die Behändigung der deliktisch erlangten Gelder