14.4 Beweisergebnis Nach dem Gesagten ist für die Kammer ergänzend zum bereits als erstellt erachteten Sachverhalt (E. 10 oben) erwiesen, dass der Beschuldigte 2 die Zivilklägerin bei den Übergaben nie sah und jeweils im Auto wartete, als der Beschuldigte 1 am Domizil der Zivilklägerin ausstieg und das Geld in Empfang nahm.