]), des Anfahrens verschiedener Bitcoin-Automaten in der ganzen Schweiz und des hohen zeitlichen Aufwands – ab der ersten Einzahlung am 23. Februar 2021, dass er sich mit seinen Handlungen an etwas Illegalem zum Nachteil der Zivilklägerin beteiligt. Dass er von seinem eigenen Bruder an den Beschuldigten 1 vermittelt wurde, er den Beschuldigten 1 im Rahmen seiner Berufstätigkeit begleitete und für seine Mitfahrt keine gleich hohe Entschädigung wie der Beschuldigte 1 erhielt, ändert daran – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 18 681 f.) – nichts. 14.4 Beweisergebnis