41 gebnis. Zum einen räumte der Beschuldigte 2 bei einer späteren Einvernahme selbst ein, beim erwähnten Beispiel mit der Frau, für die sie einkaufen müssten, gehe es um deutlich weniger Geld bzw. so um CHF 20.00 bis CHF 40.00 (pag. I-05 001 033 Z. 41 f.). Zum anderen sind die vorliegend zu beurteilenden Aufträge offensichtlich nicht mit den beiden Beispielen vergleichbar und stellen Erstere entgegen der Ansicht des Beschuldigten 2 (vgl. pag. I-05 001 013 Z. 217 und ferner pag. 18 681) – wie bereits unter E. 14.3.1 dargelegt –