I-05 001 013 Z. 238 ff. und pag. I-05 001 039 Z. 238 f.). Auf die Frage, was er den Beschuldigten 1 bezüglich des Bargelds gefragt habe, gab er an, ihn nicht gefragt zu haben. Ihm sei gesagt worden, dass jemand investieren möchte, was sie dann getan hätten (pag. I- 05 001 036 Z. 141 f.). Auf Nachfrage, ob eine solche Investition Sinn mache, brachte er wiederum vor, er habe keine Ahnung davon und er habe es auch nicht hinterfragt (pag. I-05 001 036 Z. 145 f. und ferner pag. I-05 001 037 Z. 169, pag. I-05 001 039 Z. 244 und pag. 18 265 Z. 118 sowie Z. 147). Es sei eigentlich auch nicht sein Auftrag gewesen. Der Beschuldigte 1 habe jemanden gebraucht und er sei mitgegangen (pag.