Dem Beschuldigten 2 war sich somit aufgrund der sich ihm präsentierenden Umstände ebenfalls im Klaren darüber, dass es sich um keinen alltäglichen/gewöhnlichen Auftrag bzw. Kurierfahrt handelte. Der Beschuldigte 2 zeigte zudem auf die Fragen betreffend den konkreten Auftrag und die Gespräche zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Auftraggeber ein auffallend übertriebenes Desinteresse. So sagte der Beschuldigte 2 aus, er könne nicht sagen, was der Beschuldigte 1 und der Auftraggeber besprochen hätten; er habe nur mitbekommen, was der Beschuldigte 1 gesagt habe, den anderen habe er nicht gehört und es habe ihn auch nicht interessiert (pag. I-05 001 013 Z. 238 ff. und pag.