Er und der Beschuldigte 1 mussten aufgrund des umständlichen Vorgehens nicht zuletzt aussergewöhnlich viel Zeit für den Auftrag aufwenden, was auch der Beschuldigte 2 feststellte. So sagte er aus, gedacht zu haben, er müsse «nur zwei bis drei Stunden» dabei sein, und es letztendlich «deutlich länger» gedauert habe (pag. I-05 001 034 Z. 60 f.). Dem Beschuldigten 2 war sich somit aufgrund der sich ihm präsentierenden Umstände ebenfalls im Klaren darüber, dass es sich um keinen alltäglichen/gewöhnlichen Auftrag bzw. Kurierfahrt handelte.