Er bekam entgegen den Ausführungen seines Verteidigers (vgl. pag. 18 861) zudem mit, wie der Beschuldigte 1 vom unbekannten Anrufer fortlaufend instruiert wurde (pag. I-05 001 034 Z. 67 ff.) und welche Hürden bzw. Schwierigkeiten sich ihnen bei den Einzahlungen stellten (Maximalbetrag betreffend Transaktion und Automat, Wartezeit zwischen Transaktionen, Meldung bzgl. Registrationspflicht; pag. I-05 001 034 Z. 74 ff.). Er und der Beschuldigte 1 mussten aufgrund des umständlichen Vorgehens nicht zuletzt aussergewöhnlich viel Zeit für den Auftrag aufwenden, was auch der Beschuldigte 2 feststellte.