40 vert übergeben erhielt, auch wenn er die genaue Höhe allenfalls nicht kannte, sondern nur das Bargeld sah, das er anschliessend zusammen mit dem Beschuldigte 1 einzahlte. Weiter wusste er, dass sie dieses Bargeld auf umständliche Art und Weise in Bitcoin-Automaten einzahlen (vgl. pag. I-05 001 011 Z. 122 ff. und pag. I- 05 001 036 Z. 131 ff.) und die Automaten in der gesamten Schweiz verteilt anfahren mussten (pag. I-05 001 011 Z. 131 und 136 f.). Er bekam entgegen den Ausführungen seines Verteidigers (vgl. pag.