18 853 Z. 2 ff.). Nach den voranstehenden Ausführungen steht fest, dass der Beschuldigte 2 – der den Beschuldigten 1 insgesamt drei Mal zur Geldübergabe sowie zwei Mal zu den Geldeinzahlungen begleitete und selbst Einzahlungen vornahm (pag. I-05 001 011 Z. 122 ff. und 141) – das gesamte Prozedere nach der ersten Geldübernahme bei der Zivilklägerin unmittelbar mitbekam. Er hatte dadurch namentlich Kenntnis davon, dass der Beschuldigte 1 in H.________ hohe Bargeldbeträge in einem Cou-