18 854 Z. 8 f.). Die Person habe dem Beschuldigten 1 jeweils gesagt, wo sie hinfahren müssten. Der Beschuldigte 1 habe nie selbständig etwas entschieden, sondern immer Weisungen bekommen (pag. I- 05 001 013 Z. 250 ff.). In Bezug auf die Meldung am Bitcoin-Automaten habe er gedacht, dass diese bzw. das rote Licht erschienen seien, weil es eine Tageslimite gebe (u.a. pag. 18 852 Z. 13 und Z. 45 sowie pag. 18 855 Z. 15 ff.). Er sei davon ausgegangen, dass man am selben Automaten, auch wenn man warte, nicht mehr einzahlen könne, weil man die Tageslimite überschritten habe (pag. 18 853 Z. 2 ff.).