I-05 001 034 Z. 72 ff. und pag. I-05 001 037 Z. 193). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus, der Beschuldigte 1 habe ihm CHF 1'000.00 gegeben und ihm gesagt, er solle dieses Geld einzahlen. Er habe es getan und dem Beschuldigten 1 die Quittung gegeben. Dann habe der Beschuldigte 1 CHF 1'000.00 einbezahlt. Einer von ihnen habe jeweils draussen, aber nicht weit entfernt, gewartet (zum Ganzen pag. 18 853 Z. 10 ff. und Z. 20 ff.). Der Beschuldigte 1 habe die ganze Zeit mit der unbekannten Person telefoniert und von dieser Anweisungen erhalten (pag. I-05 001 013 Z. 238, pag. I-05 001 037 Z. 190, pag. 18 851 Z. 43 ff., pag. 18 852 Z. 2 und pag. 18 854 Z. 8 f.).