Vor Ort sei es schliesslich so abgelaufen, dass er vom Beschuldigten 1 CHF 2'000.00 erhalten habe, wovon er CHF 1'000.00 habe einzahlen müssen. Nach der Einzahlung der CHF 1'000.00 sei am Automaten eine Meldung – ein rotes «Ding» bzw. Licht (pag. 18 852 Z. 12) – gekommen. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, man dürfe deswegen nicht so viel auf einmal einzahlen. Die restlichen CHF 1'000.00 habe er erst nach einer Pause wieder einzahlen können. Die QR-Codes, die er nach der Einzahlung erhalten habe, habe er jeweils dem Beschuldigten 1 gegeben, der sie abfotografiert und «der Person» geschickt habe (zum Ganzen pag. I-05 001 011 Z. 122 ff., pag. I-05 001 034 Z. 72 ff.