39 der Beschuldigte 2 im Zeitpunkt der ersten von ihm begleiteten Geldübergabe noch über keine genügenden Anhaltspunkte verfügte, dass er sich an einer kriminellen Handlung beteiligt. Anders sieht es ab dem Zeitpunkt der ersten Einzahlung am Bitcoin-Automaten und betreffend die Handlungen an den Folgetagen aus: Der Beschuldigte 2 führte aus, nachdem der Beschuldigte 1 das Geld bei der Zivilklägerin geholt habe, sei der Beschuldigte 1 wieder eingestiegen, habe den Auftraggeber angerufen und diesen gefragt, wo sie hinfahren müssten (pag. I-05 001 034 Z. 71 f.). Dann seien sie nach K._____