Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen mit den nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen an. Zunächst sei wiederholt, dass der Beschuldigte 2 die Zivilklägerin – wie unter Erwägung 14.2 festgestellt – bei den Übergaben nie persönlich sah. Was das Wissen betreffend den konkreten Auftrag angeht, ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 konstant zu Protokoll gab, sein Bruder (der Chef des Beschuldigten 1) habe ihn gefragt, ob er schon vor seinem eigentlichen Arbeitsbeginn am 1. März 2021 für die P.________ AG arbeiten und den Beschuldigten 1 begleiten wolle, weil dieser nicht alleine mit viel Bargeld herumfahren wolle. Er habe bejaht, weil er habe arbeiten wollen.