14.3.2 Beschuldigter 2 Das Wissen und Wollen des Beschuldigten 2 würdigte die Vorinstanz beweismässig wie folgt (S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 398 f.): Schliesslich stellt sich die Frage, was C.________ wusste oder hätte wissen müssen. C.________ wurde im Vorfeld der ersten gemeinsamen Abholung von AJ.________ informiert, dass er A.________ bei seinen Fahrten begleiten kann. An der Hauptverhandlung bestritt C.________ zwar, dass er von seinem Bruder im Vorfeld über den genauen Inhalt seiner Aufgabe informiert worden war.