18 848 Z. 7 f.). Zusammenfassend ist in Würdigung aller Umstände als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte 1 den Tatplan der Hintermänner zwar nicht im Detail kannte, jedoch ab der ersten Auftragserteilung bzw. ab der sich ihm in L.________ präsentierenden neuen Auftragslage zumindest in den Grundzügen erkannte, dass er sich an einer kriminellen Handlung zum Nachteil der 90-jährigen Zivilklägerin beteiligt. Er führte die Geldabholungen und -einzahlungen mithin ab der ersten Geldübernahme vom 17. Februar 2021 im Wissen darum aus, dass er sich an einer kriminellen Handlung zum Nachteil der Zivilklägerin beteiligt.