und Z. 20 ff.), was ebenfalls dafür spricht, dass der Beschuldigte 1 mehr wusste, als er eingestehen wollte. Dasselbe gilt für den Umstand, dass er dem Beschuldigten 2 offenbar nichts von «U.________» und der angeblichen Familienangelegenheit erzählte und ihm stattdessen mitteilte, dass die Person, zu der sie fahren würden, in Bitcoins investieren möchte (pag. T-05 001 020 Z. 178, pag. T-05 001 024 Z. 373 ff., pag. I-05 001 036 Z. 149, pag. I-05 001 034 Z. 34 f., pag. 18 851 Z. 38 f. und pag. 18 848 Z. 7 f.).