Hatte er dagegen bis zuletzt Zweifel, macht es keinen Sinn, erst im Nachhinein bzw. nachdem das gesamte Bargeld in Bitcoin-Automaten einbezahlt und die Zugangsdaten an den unbekannten Auftraggeber weitergeleitet wurden, sich bei der Zivilklägerin zu erkundigen, ob alles seine Richtigkeit hat. Er hätte die Zivilklägerin vielmehr bereits bei einer der Geldübergaben auf den vermeintlichen «U.________» ansprechen können; wofür seine Deutschkenntnisse ausgereicht hätten (zu den Deutschkenntnissen des Beschuldigten vgl. auch E. 23.2.2 unten).