T-05 001 199). Dies steht insofern im Widerspruch zu seinen weiteren Aussagen, als er ebenfalls angab, nach dem Gespräch mit seinem Chef, keine Zweifel mehr gehabt zu haben (pag. T-05 001 024 Z. 357 f.). Hatte er nach dem Gespräch mit dem Chef tatsächlich keine Zweifel mehr, hätte er nicht auf diesen Tag bzw. die Fahrt nach AO.________ warten müssen. Hatte er dagegen bis zuletzt Zweifel, macht es keinen Sinn, erst im Nachhinein bzw. nachdem das gesamte Bargeld in Bitcoin-Automaten einbezahlt und die Zugangsdaten an den unbekannten Auftraggeber weitergeleitet wurden, sich bei der Zivilklägerin zu erkundigen, ob alles seine Richtigkeit hat.