So sagte der Beschuldigte 1 aus, schon bei der dritten Abholung von der geplanten Fahrt nach AO.________ gewusst zu haben und sich deshalb keine weiteren Gedanken mehr gemacht zu haben, da er dann ja alles mit der Zivilklägerin hätte besprechen können. Weiter gab er an, er habe auf diesen Tag gewartet, um mit der Zivilklägerin reden zu können, um sich über «U.________» erkundigen zu können (pag. T-05 001 199 Z. 485 ff.). Wäre bei dieser Gelegenheit herausgekommen, dass sie «U.________» nicht kenne, hätte er sie direkt zur Polizei gefahren (pag. T-05 001 199).