18 858) kann bei einer solch hohen anteilsmässigen Beteiligung nicht mehr von einer üblichen Entschädigung für die Arbeit als «AI.________» zuzüglich eines Trinkgelds gesprochen werden, was dem Beschuldigten 1 zweifellos bewusst war. Die Aussage des Beschuldigten 1, er habe auf der angeblich geplanten Fahrt nach AO.________ alles mit der Zivilklägerin besprechen wollen, nachdem er zuvor keine Gelegenheit dazu gehabt habe (pag. T-05 001 009 Z. 292 ff., pag. T-05 001 022 Z. 269 ff., pag. T-05 001 199 Z. 474 ff. und pag. 18 842 Z. 4 ff.), ist sodann nicht glaubhaft. So sagte der Beschuldigte 1 aus, schon bei der dritten Abholung von der geplanten Fahrt nach AO.