I-05 003 008 Z. 302 ff.). Der Sohn des Beschuldigten 1 gab schliesslich zu Protokoll, die Taxifahrt sei aufgrund der langen Strecke teuer gewesen, was auch der Grund gewesen sei, weshalb sein Vater den Auftrag angenommen habe (pag. I-05 004 005 Z. 161 f.). Indem der Beschuldigte 1 mit diesen Aufträgen innert weniger Tage rund CHF 5'000.00 zusätzlich erwirtschaftete (exkl. Umsatzbeteiligung), verdiente er – insbesondere vor dem Hintergrund der Corona Pandemie – überdurchschnittlich viel. Entgegen den Ausführungen seines Verteidigers (vgl. pag. 18 858) kann bei einer solch hohen anteilsmässigen Beteiligung nicht mehr von einer üblichen Entschädigung für die Arbeit als «AI.