Die Bezahlung einer solch hohen «Kommission» an einen AI.________(Beruf) für eine legale Geldtransaktion ergibt schlicht keinen Sinn, zumal das Geld ohne grösseren Aufwand und höhere Gebühren direkt über eine nahegelegene Bank hätte ausgeführt werden können. Für den Beschuldigten 1 war es gemäss eigenen Aussagen denn auch ein lukrativer Auftrag während der Corona-Pandemie, den er nicht verlieren wollte (pag. T-05 001 026 Z. 453 ff. und pag. T-05 001 190 Z. 122 f.). Die hohe Entschädigung dürfte ihn denn auch dazu veranlasst haben, die Aufträge trotz der klaren Hinweise, dass er sich an einem Vermögensdelikt zum Nachteil der Zivilklägerin beteiligt, weiter