Der Beschuldigte 1 räumte damit indirekt ein, selbst davon ausgegangen zu sein, dass den äusserst lukrativen Aufträgen eine kriminelle Machenschaft zugrunde liegen dürfte. Es ist ferner erstellt, dass der Beschuldigte 1 für seine Handlungen jeweils zwischen 10 und 18% des Gesamtbetrags aus dem Couvert für sich behalten durfte. Dieser augenfällig hohe Anteil stellt ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte 1 für die Beteiligung an einer kriminellen Machenschaft entlohnt werden sollte, was dem Beschuldigten, der den Gesamtbetrag im Couvert und seinen Anteil daran kannte, ebenfalls auffallen musste.