T- 05 001 007 Z. 208) und er bei der persönlichen Übergabe am Bahnhof G.________ eigentlich noch ein Video habe machen wollen, der Mann mit Mercedes und deutschem Kennzeichen aber sehr schnell weggefahren sei (pag. T-05 001 010 Z. 312 ff.). Zudem will er «Screenshots» der WhatsApp Nachrichten von «U.________» gemacht haben, die er seiner Ehefrau habe zeigen wollen, da es ihn verunsichert habe, dass die Nachrichten teilweise gelöscht worden seien, bevor er sie habe lesen können (pag. T-05 001 024 Z. 353 ff.). Der Beschuldigte 1 räumte damit indirekt ein, selbst davon ausgegangen zu sein, dass den äusserst lukrativen Aufträgen eine kriminelle Machenschaft zugrunde liegen dürfte.