Die Geldtransaktionen hätten diesfalls deutlich schneller und kostengünstiger über eine nahegelegene Bankfiliale ausgeführt werden können. Gegen die geschilderte Familienangelegenheit sprach nicht zuletzt, dass eine persönliche Übergabe nur wenige hundert Meter von der Liegenschaft der Zivilklägerin entfernt erfolgte, was auch dem Sohn des Beschuldigten 1 eigenartig vorkam (vgl. pag. I-05 004 007 Z. 244). In Anbetracht dieser Umstände ist die Aussage des Beschuldigten 1, wonach für ihn klar gewesen sei, dass es sich um eine Familienangelegenheit handle bzw. das Geld der Zivilklägerin für «U.________» bestimmt sei, weil das Couvert stets mit «U._______