Z. 332 ff.) unter Umgehung der Registrierungspflicht sowie der hierfür angefallene grosse zeitliche Aufwand (von der ersten bis zur letzten Einzahlung dauerte es jeweils rund eine Stunde und der Beschuldigte 1 war hierfür teilweise vier Stunden unterwegs, vgl. pag. T-05 001 023 Z. 332 ff.) bei der geschilderten Familienangelegenheit schlicht keinen Sinn. Die Geldtransaktionen hätten diesfalls deutlich schneller und kostengünstiger über eine nahegelegene Bankfiliale ausgeführt werden können.