Die von der unbekannten Drittperson mitgeteilte Geschichte, die Zivilklägerin könne das Geld nicht selbst einzahlen bzw. überweisen, ergab damit bereits vor diesem Hintergrund keinen Sinn. Zudem will der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen Angst gehabt haben, alleine mit so viel Geld herumzufahren und deshalb seine Ehefrau, seinen Sohn, einen Kollegen resp. den Beschuldigten 2 als Begleiter mitgenommen haben (u.a. pag. T-05 001 108 Z. 171 f., pag. T-05 001 105 Z. 50 ff., pag. T-05 001 111 ff. und pag. T-05 001 197 Z. 397), was ebenfalls zeigt, dass es sich eben nicht um eine übliche Kurierfahrt handelte und dies dem Beschuldigten 1 bewusst war.