auf äusserst umständliche Art und Weise in Tranchen von maximal CHF 1'000.00 in Bitcoin- Automaten ein und sandte der unbekannte Drittperson alias «U.________» schliesslich die Quittungen der Einzahlungen bzw. die Schlüssel zum «wallet» (QR- Codes). Die Zivilklägerin war in der Lage, das Geld bei der Bank abzuheben, was dem Beschuldigten 1 aufgrund der Bankbelege in den Couverts bekannt war. Die von der unbekannten Drittperson mitgeteilte Geschichte, die Zivilklägerin könne das Geld nicht selbst einzahlen bzw. überweisen, ergab damit bereits vor diesem Hintergrund keinen Sinn.