Zudem musste er für sie keine Rechnungen bezahlen, sondern handelte im Auftrag einer ihm nicht bekannten Drittperson, die ihm über das Telefon fortlaufend Anweisungen erteilte. Im Rahmen dieser Aufträge holte er bei der Zivilklägerin jeweils hohe Bargeldbeträge ab, ohne ihr eine Quittung hierfür auszustellen, zahlte die Bargeldbeträge daraufhin an verschiedensten Orten in der Schweiz (J.________, K.________, M.________, N.________, AN.________ [pag. T-05 001 006 Z. 182 f. und 186 sowie pag. T-05 001 023 Z. 332 ff.]) auf äusserst umständliche Art und Weise in Tranchen von maximal CHF 1'000.00 in Bitcoin- Automaten ein und sandte der unbekannte Drittperson alias «U.___