18 843 Z. 12 ff.). Soweit der Beschuldigte 1 wiederholt geltend machte, er habe auch schon Kurierdienste ausgeführt bzw. von Stammkunden gelegentlich Rechnungen sowie Geld zwecks Zahlungen erhalten und sei deshalb von einem gewöhnlichen Kurierdienst ausgegangen (pag. T-05 001 024 Z. 386 ff., pag. T-05 001 188 Z. 70 ff., pag. 18 252 Z. 125 ff. und pag. 18 841 Z. 21), ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der Zivilklägerin um keine Stammkundin handelte und sie ihm zuvor gänzlich unbekannt war. Zudem musste er für sie keine Rechnungen bezahlen, sondern handelte im Auftrag einer ihm nicht bekannten Drittperson, die ihm über das Telefon fortlaufend Anweisungen erteilte.