33 195 Z. 311 f. und pag. 18 252 Z. 109 ff.). Als er in L.________ am Domizil der Zivilklägerin ankam, traf er jedoch auf keine Person, die nach J.________ gefahren werden musste, sondern auf eine 90-jährige Frau, die er zuvor noch nie getroffen hatte und ihm ohne weitere Erklärung und Rückfragen ein Couvert mit CHF 10'200.00 Bargeld übergab (vgl. u.a. pag. 18 841 Z. 3). Obwohl sie sich zuvor nie begegnet und nicht bekannt waren, musste er ihr den Erhalt des Bargeldbetrags nicht quittieren (pag. T-05 001 192 Z. 223).