Die Kammer kann sich diesen Erwägungen anschliessen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, zeigen die Begleitumstände in ihrer Gesamtheit deutlich auf, dass es sich – für den Beschuldigten 1 erkennbar – nicht nur um einen aussergewöhnlichen Auftrag handelte, sondern offensichtlich auch um etwas Illegales. Es kann somit vorab auf die von der Vorinstanz genannten Punkte verwiesen werden, denen sich die Kammer mit den nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen anschliesst (S. 67 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 397 f.).