Basierend auf den Aussagen der Zivilklägerin und von Y.________ ist vielmehr davon auszugehen, dass es letzterer war, den die Zivilklägerin sah, als sie das das Geld vorne an der Strasse bzw. direkt dem Fahrer im Fahrzeug übergab. 14.3 Zum Wissen und Wollen der Beschuldigten 14.3.1 Beschuldigter 1 Die Vorinstanz erwog zum Wissen und Wollen des Beschuldigten 1 beweiswürdigend was folgt (S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 396 f.): Schliesslich stellt sich die Frage, was A.________ vom Tatgeschehen wusste.