31 ben können. Sie habe jedoch verneint, worauf sie mit dem Auto auftragsgemäss zum Bitcoin-Automaten gefahren seien (zum Ganzen pag. I-05 004 005 Z. 147 ff.). Die Kammer erachtet es in Würdigung dieser Aussagen bzw. gestützt auf die konstanten Angaben des Beschuldigten 2, die im Einklang mit den Schilderungen des Beschuldigten 1 sowie derjenigen von Y.________ stehen, als erstellt, dass der Beschuldigte 2 die Zivilklägerin nie bei einer Übergabe sah. Basierend auf den Aussagen der Zivilklägerin und von Y.___