Einer davon sei derselbe Mann gewesen, der auch an der Tür geläutet habe. Die zweite Person sei ebenfalls männlich gewesen, mehr könne sie zu dieser aber nicht sagen (zum Ganzen pag. I-05 002 006 Z. 241 ff.). Y.________, ein Sohn des Beschuldigten 1, gab schliesslich zu Protokoll, er habe die Person, bei der sein Vater das Geld abgeholt habe, selber gesehen, weil er einmal dabei gewesen sei. Er habe seinen Vater begleitet, weil dieser Angst bzw. keine Ahnung gehabt habe, wie das Ganze «gehe». Zudem sei es um Geld gegangen und sein Vater habe gewollt, dass er es verstehe, wenn «die Grossmutter» etwas sage (zum Ganzen pag.